Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI

§ 40 Abs. 4 SGB XI beschreibt, dass Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse gewähren können, die bei einem Pflegebedürftigen zur  Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fallen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt.

Insgesamt dürfen die Zuschüsse ab Januar 2015 einen Betrag von 4.000 Euro (bzw. bis Dezember 2014 / 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen und sind unter Berücksichtigung der Kosten der wohnumfeldverbessernden Maßnahme festzulegen. Einen Eigenanteil an den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht mehr vor.

Inhalte: Einsatzmöglichkeiten, Argumentationsgrundlagen, Zugangsvoraussetzungen

Dozent: Anke Bahr, Gutachterin/ Pflegefachkraft, Teamleitung Pflege Osnabrück ,Bachelor B.A. Pflegemanagement

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